Mit Sterbehilfe kann zum einen „Hilfe im Sterben“ gemeint sein. Das umfasst Unterstützung Sterbender durch Pflege, schmerzlindernde Behandlung sowie menschliche Zuwendung. Hilfe in diesem Sinne ist unumstritten. Zum anderen kann mit diesem Begriff aber auch „Hilfe zum Sterben“ gemeint sein. Sterbehilfe bezeichnet dann das Töten oder Sterbenlassen eines sterbenden, schwer kranken oder leidenden Menschen. Ob dies überhaupt zulässig ist - und falls ja: wann und wie - wird kontrovers diskutiert.
Die Frage nach der „Hilfe zum Sterben“ stellt sich in unterschiedlichen Situationen. Sie kann sich auf einen Menschen beziehen, der im Sterben liegt, schwer oder unheilbar krank ist. Wer in solch einer Situation unerträglich leidet oder im Fortleben keinen Sinn mehr sieht, äußert dann eventuell den Wunsch nach „Erlösung“ durch Sterbehilfe. Anders stellt sich die Frage bei einem Patienten, der dauerhaft bewusstlos oder bewusstseinsgetrübt ist. Er kann sich nicht mehr selbst zu einem „medizin-technisch“ möglichen, aber therapeutisch fragwürdigen Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen oder deren Abbruch äußern. Auch bei einem nicht äußerungsfähigen, schwerst geschädigten Neugeborenen kann sich die Frage stellen: Was tun, wenn dessen Lebenserwartung sehr gering ist oder dessen Leben mit großen Qualen verbunden wäre?
In der Diskussion um Sterbehilfe wird zwischen vier Formen unterschieden:
- Die passive Sterbehilfe ist die Aufgabe lebenserhaltender Maßnahmen, etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts. In der Folge stirbt der Patient am natürlichen Versagen seiner Lebensfunktionen.
- Bei der indirekten Sterbehilfe werden Medikamente verabreicht, die zwar das Leiden des Patienten lindern, es aber möglicherweise auch verkürzen, etwa Morphine.
- Die Beihilfe zum Suizid meint eine Hilfestellung zur Selbsttötung, etwa die Bereitstellung einer tödlichen Medikamentendosis oder eines tödlichen Gifts, die der Patient dann selber zu sich nimmt.
- Die aktive Sterbehilfe ist die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen auf ausdrücklichen oder mutmaßlichen Wunsch eines Menschen, meist durch tödliche Dosen von Schmerzmitteln, Insulin oder ähnlichem. Hierbei wird die entscheidende Tat nicht von der betroffenen, sondern von einer dritten Person vollzogen.
Die Diskussion über eine Liberalisierung der Sterbehilfe wurde in den letzten Jahren zunehmend intensiv geführt. Die Gegner befürchten, Ältere und Kranke könnten unter Druck gesetzt werden, weil sie eine soziale oder finanzielle Belastung für ihre Angehörigen darstellen. Christliche Vertreter betonen, dass nach ihrer Überzeugung nur Gott das Leben gibt und nimmt. Ein weiteres Konfliktmoment liegt in der berufsethischen Verpflichtung des Arztes zur Lebenserhaltung.
Befürworter einer Liberalisierung bemängeln, dass Patientenverfügungen oft erst dann beachtet würden, wenn keine weiteren Therapiemöglichkeiten bestehen oder der Tod kurz bevor steht. Dies widerspreche dem Wunsch mancher Patienten, im Falle eines als sinnlos empfundenen Dahindämmerns von Angehörigen erlöst zu werden, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.
Bisher stellte sich die rechtliche Situation wie folgt dar:
Wer andere beim Suizid unterstützt, kann wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Garanten. Unter Garanten werden Menschen verstanden, die aufgrund einer engen Beziehung zur betreffenden Person oder aufgrund ihrer Position in besonderem Maße zu Rettungshandlungen verpflichtet sind. Darunter fallen zum Beispiel Verwandte, Ehepartner, aber auch Ärzte, Polizisten oder Sanitäter. Wegen unterlassener Hilfeleistung können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr drohen. Verboten ist die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), es drohen Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Wenn ein Arzt in Deutschland auf Verlangen seines Patienten oder im Einklang mit dessen Patientenverfügung handelt, bleibt er bei passiver Sterbehilfe straffrei. Bleibt der Wille des Patienten ungeklärt, wird in der Regel ein gesetzlicher Vertreter hinzugezogen. Einem Arzt ist hierzulande die indirekte Sterbehilfe erlaubt, sofern er eine Schmerzlinderung und keine gezielte Tötung beabsichtigt. Das Nicht-Verabreichen schmerzstillender Mittel kann sogar als Körperverletzung (§§ 223-230 StGB) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) aufgefasst werden.
In der Praxis gestaltete sich die Rechtsauslegung jedoch schwierig. Insbesondere Fälle, in denen keine schriftliche Willenserklärung oder Patientenverfügung vorlag und der Patient nicht mehr bei Bewusstsein war, stellten Angehörige, medizinisches Personal und Justiz vor Probleme. Denn sie mussten damit rechnen, wegen Totschlag angeklagt zu werden, da sich der Behandlungsabbruch an der Grenze zum aktiven Tun bewegte. Am 25. Juni 2010 entschied jedoch der Bundesgerichtshof: Verfügt der Patient mündlich oder schriftlich, dass er eine lebensverlängernde Behandlung ablehnt, muss diese abgebrochen werden. Neu an diesem Urteil ist: Die beteiligten Angehörigen, Ärzte oder Pfleger machen sich dabei nicht strafbar. Es sei egal, ob etwas aktiv ausgeführt oder unterlassen wird. Im Zentrum stehe der Begriff „Behandlungsabbruch“; dabei dürfe es nicht auf die Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln ankommen.
Weitere Informationen zum Thema:
Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE)
Stellt wissenschaftliche Informationen bereit, die für eine qualifizierte Meinungsbildung über Ethik in Biowissenschaften und Medizin notwendig sind.
Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e.V.
Fordert eine Selbstbestimmung in Hinsicht auf den eigenen Tod
InteressenGemeinschaft Kritische Bioethik Deutschland
Informationen, Dokumente und ein Pressespiegel zum Thema Sterbehilfe